Wie wird gewählt?

Erklärvideo: Was brauche ich zum Wählen?

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Ablauf der Wahl

Die Bundestagswahl entspricht grundsätzlich dem Ablauf der meisten anderen Wahlen in der Bundesrepublik.

Wahlberechtigte Personen sind im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.

Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind, erhalten von ihrer Wohnortgemeinde bis zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung. Diese enthält Anschrift und Öffnungszeiten des Wahllokals. Grundsätzlich kann man in den Wahllokalen am Wahltag, dem 26. September 2021, von 8 bis 18 Uhr wählen.

Die Wahlbenachrichtigung sowie den Personalausweis oder Reisepass sollte man zum Wahllokal mitbringen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl im Wahllokal teilnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks eingetragen sind und Ihren Pass oder Personalausweis mitbringen. 

Sollten Sie am Wahltag verhindert sein (beispielsweise auch als wahlberechtigter Deutscher, der im Ausland lebt) oder einfach bequem wählen wollen, können Sie einen Wahlschein beantragen und Ihre Stimme per Briefwahl abgeben.

Im Wahllokal selbst — oder bei einer Briefwahl per Post — bekommen Sie einen Stimmzettel, auf dem Sie Ihre Wahlentscheidung markieren.

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Wahlbenachrichtigung

Wer wählen darf, bekommt eine Wahlbenachrichtigung. Diese wird per Post verschickt. Der Bundeswahlleiter teilte mit, dass alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten spätestens bis zum 5. September 2021 von ihrer Gemeinde die Wahlbenachrichtigungskarte erhalten. In das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl 2021 werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 15. August 2021 — dem 42. Tag vor der Wahl — bei der Meldebehörde ihrer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet sind.

Auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung ist das Wahllokal angeben, in dem die Wahlberechtigten am 26. September 2021 ihre Stimme abgeben können. Meist sind Wahllokale in Schulen, Kindergärten oder anderen öffentlichen Einrichtungen untergebracht.

Auf der Rückseite befindet sich der Antrag für einen Wahlschein. Dieser muss nur ausgefüllt werden, wenn man Briefwahl beantragen möchte.

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Wahlschein

Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein. Um diesen zu erhalten, reicht ein einfacher Antrag. Wer im Wahllokal wählen möchte, muss keinen Wahlschein beantragen.

Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:

  • durch persönliches Erscheinen bei Ihrer Gemeinde Ihres Hauptwohnortes (Ihre Wahlbenachrichtigung sollten Sie mitnehmen).
  • durch einen bzw. eine mit einer schriftlichen Vollmacht und Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte ausgestatteten Vertreter bzw. Vertreterin. Diese:r muss ebenfalls persönlich erscheinen.
  • schriftlich per Post, Fax oder Mail. Bei manchen Gemeinden kann der Antrag auch im Internet elektronisch gestellt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Eine Beantragung per Telefon ist nicht möglich.


Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Familiennamen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
  • soweit aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollten Sie möglichst auch die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, mitteilen.

Empfehlenswert ist die Verwendung eines Vordrucks. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist der Wahlscheinantrag aufgedruckt.

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Briefwahl

Jede wahlberechtigte Person kann seine Stimme auch per Briefwahl abgeben. Seit der Änderung des Wahlrechts im Januar 2008 muss sie dafür keine Gründe mehr angeben. Die Zusendung der Unterlagen für die Briefwahl muss beantragt werden.

Briefwahlunterlagen enthalten einen Wahlschein, einen Stimmzettel und zwei Umschläge. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat zwei Stimmen und darf daher zwei Kreuze setzen. Eins links, eins rechts. Wichtig ist, dass die Wählerin bzw. der Wähler den Zettel persönlich ausfüllt.

Dann muss man:

  • den Stimmzettel in den blauen Umschlag legen,
  • den blauen Stimmzettelumschlag zukleben,
  • die Versicherung an Eides statt persönlich auf dem Wahlschein ausfüllen, mit Datum und Unterschrift,
  • die Versicherung (Wahlschein) und den zugeklebten blauen Umschlag in den roten Umschlag stecken und zukleben.

Der rote Umschlag muss rechtzeitig an die Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag abgedruckt ist, geschickt oder direkt dort abgegeben werden. Der Wahlbrief muss dort spätestens am 26. September 2021 bis 18 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich, also kostenlos, befördert.

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Stimmzettel

Aufbau des Stimmzettels

Es gibt keine bundesweit gleichen Stimmzettel. Manche Parteien treten nur in bestimmten Bundesländern an, die Wahlkreisabgeordneten variieren ebenfalls. Daher wird Ihr Stimmzettel anders aussehen als dieses Muster aus dem Wahlkreis 63 Bonn.

Der grundsätzliche Aufbau bleibt jedoch gleich: Die wahlberechtigte Person kann ihre Erststimme in der linken und ihre Zweitstimme in der rechten Spalte abgeben. Der Stimmzettel enthält in der linken Spalte die Namen der Bewerber:innen und bei Wahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Partei. Für die Wahl nach Landeslisten enthält in der rechten Spalte der Stimmzettel die Namen der Parteien.
 

Reihenfolge der Parteien

Die Reihenfolge der Parteien auf den Landeslisten richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagwahl im jeweiligen Bundesland erreicht haben. Die übrigen Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Auf dem Stimmzettel finden Sie auch die Namen der ersten fünf Bewerber:innen der zugelassenen Landeslisten. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Abschließend werden die Wahlvorschläge für Einzelbewerber:innen aufgeführt.
 

Abgabe des Stimmzettels

Bei der Urnenwahl falten Sie den Zettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden keine Wahlumschläge verwendet. Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wähler:innen können eine Stimmzettelschablone verwenden.
 

Wann ist ein Stimmzettel gültig?

Der Wille der Wählerin und des Wählers muss klar erkennbar sein, damit der Stimmzettel zählt. Die Kreuze sollten daher die Kreise treffen. Zwei Kreuze können Sie setzen: eins links, eins rechts. Sie dürfen nur ein Kreuz pro Spalte machen.

Mehrere Kreuze pro Spalte sind nicht erlaubt. Man kann auch nur eine Stimme abgeben, also nur ein Kreuz machen, die andere Stimme verfällt dann.

Außerdem dürfen keine Sprüche, Kritzeleien oder Kommentare auf dem Stimmzettel stehen. Auch dürfen keine Parteien oder Kandidierende durchgestrichen werden. Ein Stimmzettel wird außerdem ungültig, wenn er nicht amtlich, also gefälscht ist. Die Erststimme (das Kreuz in der linken Spalte) zählt außerdem nicht, wenn ein Stimmzettel im falschen Wahlkreis abgegeben wird.

Bei der Briefwahl darf der Umschlag, in dem sich der Stimmzettel befindet, das Wahlgeheimnis nicht gefährden. Er sollte daher zugeklebt sein. Auch dürfen keine fühlbaren Gegenstände im Umschlag sein.

Kurz gesagt: Erst- und Zweitstimme sind gültig, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in der linken und der rechten Spalte ein Kreuz in einen Kreis setzt und sonst nichts auf dem Stimmzettel hinterlässt.

Erklärvideo: Wann ist ein Stimmzettel ungültig?

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Letzte Aktualisierung: April 2021, Internetredaktion LpB BW 

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