Bundestagswahl 2025: Wie wird gewählt?

So funktioniert die Stimmabgabe

Nach oben

Ablauf der Wahl

Die Bundestagswahl entspricht grundsätzlich dem Ablauf der meisten anderen Wahlen in der Bundesrepublik.

Wahlberechtigte Personen sind im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.

Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind, erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Dort stehen Anschrift und Öffnungszeiten des Wahllokals. Grundsätzlich sind die Wahllokale am Wahltag von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Der Wahltag muss laut dem Gesetz immer ein Sonntag sein – voraussichtlich ist der Wahltag für die Bundestagswahl 2025 der 23. Februar 2025.

Die Wahlbenachrichtigung sowie den Personalausweis oder Reisepass sollten die Wahlberechtigten zum Wahllokal mitbringen. Wer die Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren hat, kann trotzdem an der Wahl im Wahllokal teilnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass man im Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen ist und den Pass oder Personalausweis dabei hat. 

Wer am Wahltag verhindert ist (beispielsweise auch, wenn man in Deutschland wahlberechtigt ist, aber im Ausland lebt) oder einfach bequem wählen will, kann einen Wahlscheinbeantragen und die Stimme per Briefwahlabgeben.

Im Wahllokal selbst, oder bei einer Briefwahl per Post, bekommt die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel, auf dem sie oder er die Wahlentscheidung markiert – also: auf dem sie oder er wählt.

Nach oben

Wahlbenachrichtigung

Wer wählen darf, bekommt eine Wahlbenachrichtigung. Diese wird per Post verschickt. Die Bundeswahlleiterin wird noch mitteilen, bis wann spätestens alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten von ihrer Gemeinde die Wahlbenachrichtigungskarte erhalten. In der Regel stehen im Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl alle Wahlberechtigten, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde ihrer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet sind. Möglicherweise gelten jedoch bei der Wahl 2025 andere Fristen, weil es sich um eine vorgezogene Bundestagswahl handelt.

Auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung ist das Wahllokal angeben, in dem die Wahlberechtigten am 23. Februar 2025 ihre Stimme abgeben können. Meist sind Wahllokale in Schulen, Kindergärten oder anderen öffentlichen Einrichtungen untergebracht.

Auf der Rückseite befindet sich der Antrag für einen Wahlschein. Nur wer Briefwahl beantragen möchte, muss diesen Antrag ausfüllen – alle anderen können ihn einfach leer lassen.

Nach oben

Wahlschein

Wer in einem anderen Wahlraum des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen möchte, braucht einen Wahlschein. Um diesen zu erhalten, reicht ein einfacher Antrag. Wer in dem Wahllokal wählen möchte, das auf der Wahlbenachrichtigung steht, muss keinen Wahlschein beantragen.

Den Wahlschein kann man auf folgende Arten beantragen:

  • durch persönliches Erscheinen bei der Gemeinde des Hauptwohnortes (Wahlbenachrichtigung mitnehmen).
  • durch einen bzw. eine mit einer schriftlichen Vollmacht und der Wahlbenachrichtigung ausgestatteten Vertreter bzw. Vertreterin. Diese:r muss ebenfalls persönlich erscheinen.
  • schriftlich per Post, Fax oder Mail. Bei manchen Gemeinden kann der Antrag auch im Internet elektronisch gestellt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Eine Beantragung per Telefon ist nicht möglich.


Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Familiennamen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
  • soweit aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollte man auch die Nummer, unter der man im Wählerverzeichnis eingetragen ist, mitteilen.

Empfehlenswert ist die Verwendung eines Vordrucks. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist der Wahlscheinantrag aufgedruckt.

Nach oben

Briefwahl

Jede wahlberechtigte Person kann auch per Briefwahl wählen. Seit der Änderung des Wahlrechts im Januar 2008 muss man dafür keine Gründe mehr angeben. Die Zusendung der Unterlagen für die Briefwahl muss beantragt werden.

Briefwahlunterlagen enthalten einen Wahlschein, einen Stimmzettel und zwei Umschläge. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat zwei Stimmen und darf daher zwei Kreuze setzen. Eins links, eins rechts. Wichtig ist, dass die Wählerin bzw. der Wähler den Zettel persönlich ausfüllt.

Dann muss man:

  • den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag legen (der Stimmzettelumschlag ist bei dieser Bundestagswahl weiß),
  • den weißen Stimmzettelumschlag zukleben,
  • die Versicherung an Eides statt persönlich auf dem Wahlschein ausfüllen, mit Datum und Unterschrift,
  • die Versicherung (Wahlschein) und den zugeklebten weißen Stimmzettelumschlag in den roten Umschlag stecken und zukleben.
  • den roten Umschlag abschicken (innerhalb Deutschlands unfrankiert, außerhalb Deutschlands ist ein Porto erforderlich) bzw. an der Stelle abgeben, deren Adresse auf dem roten Umschlag aufgedruckt ist.

Weitere Infos bei der Bundeswahlleiterin.

Nach oben

Die Bundeswahlleiterin weist darauf hin, dass Wahlberechtigte aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl die verkürzten Fristen bei der Briefwahl beachten sollen.

Sie müssen ihre Briefwahlunterlagen schneller bei ihrer Gemeinde beantragen, ausfüllen und zurücksenden, als dies bei einer Bundestagswahl zum regulären Ende einer Legislaturperiode der Fall ist. (Bundeswahlleiterin)

Die meisten Wahlämter beginnen demnach erst zwischen dem 6. und 10. Februar 2025 mit der Briefwahl, den Abstimmenden bleiben damit nur gut zwei Wochen bis zur Wahl am 23. Februar. Dies liegt daran, dass die Stimmzettel nicht früher gedruckt werden können, weil bis zum 30. Januar noch über mögliche Einsprüche und Beschwerden entschieden wird. Die ganze Mitteilung der Bundeswahlleiterin finden Sie hier.

Der rote Umschlag muss rechtzeitig an die Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag abgedruckt ist, geschickt oder direkt dort abgegeben werden. Der Antrag muss allerspätestens am zweiten Tag vor der Wahl, also am 21. Februar 2025, 15 Uhr, bei der Gemeindebhörde eingegangen sein.

Der Wahlbrief muss dort spätestens am Wahltag, also am 23. Februar 2025, bis 18 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt. Dabei muss man natürlich beachten, dass Sonntags in Deutschland keine Post zugestellt wird.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich, also kostenlos, befördert.

Stimmzettel

Aufbau des Stimmzettels

Es gibt keine bundesweit gleichen Stimmzettel. Manche Parteien treten nur in bestimmten Bundesländern an, die Wahlkreisabgeordneten variieren ebenfalls. Der Stimmzettel wird daher in Einzelheiten bestimmt anders aussehen als dieses Muster aus dem Jahr 2021 aus dem Wahlkreis 63 Bonn.

Der grundsätzliche Aufbau bleibt jedoch gleich: Die wahlberechtigte Person kann ihre Erststimme in der linken und ihre Zweitstimme in der rechten Spalte abgeben. Der Stimmzettel enthält in der linken Spalte die Namen der Bewerber:innen und bei Wahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Partei. Für die Wahl nach Landeslisten enthält in der rechten Spalte der Stimmzettel die Namen der Parteien.
 

Reihenfolge der Parteien

Die Reihenfolge der Parteien auf den Landeslisten richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagwahl im jeweiligen Bundesland erreicht haben. Die übrigen Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Auf dem Stimmzettel finden Sie auch die Namen der ersten fünf Bewerber:innen der zugelassenen Landeslisten. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Abschließend werden die Wahlvorschläge für Einzelbewerber:innen aufgeführt.
 

Abgabe des Stimmzettels

Bei der Urnenwahl falten Sie den Zettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden keine Wahlumschläge verwendet. Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wähler:innen können eine Stimmzettelschablone verwenden.
 

Wann ist ein Stimmzettel gültig?

Der Wille der Wählerin und des Wählers muss klar erkennbar sein, damit der Stimmzettel zählt. Die Kreuze sollten daher die Kreise treffen. Zwei Kreuze können Sie setzen: eins links, eins rechts. Sie dürfen nur ein Kreuz pro Spalte machen.

Mehrere Kreuze pro Spalte sind nicht erlaubt. Man kann auch nur eine Stimme abgeben, also nur ein Kreuz machen, die andere Stimme verfällt dann.

Außerdem dürfen keine Sprüche, Kritzeleien oder Kommentare auf dem Stimmzettel stehen. Auch dürfen keine Parteien oder Kandidierende durchgestrichen werden. Ein Stimmzettel wird außerdem ungültig, wenn er nicht amtlich, also gefälscht ist. Die Erststimme (das Kreuz in der linken Spalte) zählt außerdem nicht, wenn ein Stimmzettel im falschen Wahlkreis abgegeben wird.

Bei der Briefwahl darf der Umschlag, in dem sich der Stimmzettel befindet, das Wahlgeheimnis nicht gefährden. Er sollte daher zugeklebt sein. Auch dürfen keine fühlbaren Gegenstände im Umschlag sein.

Kurz gesagt: Erst- und Zweitstimme sind gültig, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in der linken und der rechten Spalte ein Kreuz in einen Kreis setzt und sonst nichts auf dem Stimmzettel hinterlässt.

    

Nach oben

Letzte Aktualisierung: Dezember 2024, Internetredaktion LpB BW 

Cookieeinstellungen
X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen auf unseren Websites Cookies. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, eine komfortable Nutzung diese Website zu ermöglichen. Einige Cookies werden ggf. für den Abruf eingebetteter Dienste und Inhalte Dritter (z.B. YouTube) von den jeweiligen Anbietern vorausgesetzt und von diesen gesetzt. Gegebenenfalls werden in diesen Fällen auch personenbezogene Informationen an Dritte übertragen. Bitte entscheiden Sie, welche Kategorien Sie zulassen möchten.